Satzung

der „Anwaltsvereinigung Frankenthal e.V.“ vom 29. Januar 1969

§1 Zweck der Anwaltsvereinigung Frankenthal ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er soll auch den geselligen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben.
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.

§2 Der Verein führt den Namen "Anwaltsvereinigung Frankenthal e.V.". Der Sitz ist Frankenthal/Pfalz. Der Verein wird in das Vereinsregister für Frankenthal eingetragen.

§3 Mitglied des Vereins kann jeder bei dem Landgericht Frankenthal zugelassene Rechtsanwalt sein. Der Eintritt wird durch eine schriftliche Erklärung an den Schriftführer des Vereins vollzogen.

§4 Der Vorstand des Vereins wird jeweils auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, den Schriftführer und den Rechnungsführer. Der Schriftführer ist zugleich stellvertretender Vorsitzender. Stellvertretender Schriftführer ist der Rechnungsführer. Die Mitglieder des Vorstands werden unter Festsetzung ihrer Ämter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. In der letzten Mitgliederversammlung jedes Jahres, erstmalig nunmehr im letzten Quartal 1974, findet eine Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses nach §7 Abs. 3 statt. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende und der Schriftführer; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Übrigen wird die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes von diesem selbst geregelt. Bei der Beschlußfassung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§5 Über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die §§32 bis 35 BGB finden Anwendung. Sie genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschuß und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Schriftführers oder eines anderen Vorstandsmitgliedes. Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung muß in jedem Jahr innerhalb der letzten 3 Monate jedes Kalenderjahres stattfinden. Außerdem ist sie zu berufen, wenn es der Vorstand mit Mehrheit beschließt. Sie ist ferner zu berufen, wenn 5 Mitglieder des Vereins bei dem Vorsitzenden des Vereins die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Sie ist weiterhin vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§6 Auf die Mitgliedschaft findet die Bestimmung des §38 BGB Anwendung.

§7 Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag zu entrichten. Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet oder das den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet ein von einer ordentlichen oder außerordentlich berufenen Mitgliederversammlung eintretendenfalls zu wählender Ausschuß von 5 Vereinsmitgliedern endgültig. Dessen auf Ausschluß entscheidender Beschluß ist nur bei Einstimmigkeit aller Ausschußmitglieder rechtswirksam.

§8 Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Schriftführer des Vereins auf das Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muß unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten erfolgen; eine spätere Kündigung wirkt auf das Ende des nächsten Kalendervierteljahres, wenn nicht der Vorstand einer früheren Beendigung zustimmt.

§9 Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, sofern diese mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder umfassen.

§10 Nach der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, sofern zu dieser Zeit ein Deutscher Anwaltverein oder wenigstens ein größere Gebiete der Bundesrepublik Deutschland umfassender Anwaltverein bestehen sollte, an diesen, sonst an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

So beschlossen und unterschrieben am 29. Januar 1969.